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Keine Ahnung, wie das Vertragsrecht in den USA ist, aber in DE ist sowas einfach ungültig. Stichwort „überraschende Klausel“

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dieses.

würde mich ehrlichgesagt auch wundern, wenn so etwas in den deutschen AGB stehen würde.

gibt es (in abgeschwächter form):

Zusammenfassung

Verbindliche Schiedsverfahren und Verzicht auf Sammelklagen

Sie und Disney Interactive vereinbaren, alle Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu schlichten außer Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten. Rechtsstreitigkeiten umfassen jede Art von Streitigkeit, Klagen oder sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns bezüglich der Disney Services oder den vorliegenden Vertragsbedingungen, sei es in Bezug auf vertragliche Ansprüche oder unerlaubte Handlungen, Garantien, Gesetze oder Vorschriften oder auf sonstiger rechtlicher oder billigkeitsrechtlicher Grundlage. Sie und Disney Interactive geben dem Schiedsrichter die ausschließliche Befugnis zur Klärung einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung und Vollstreckbarkeit dieser Bestimmungen oder dem Abschluss dieses Vertrags einschließlich der Schiedsfähigkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen auf eine vollständige oder teilweise Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit dieser Bestimmungen.

Im Falle eines Rechtsstreits müssen Sie oder muss Disney Interactive der jeweils anderen Partei eine Mitteilung über den Rechtsstreit in Form einer schriftlichen Erklärung, in der Name, Adresse und Kontaktdaten der Partei, die die Mitteilung macht, die Tatsachen, die Anlass zu den Streitigkeiten gegeben haben, und die geforderte Abhilfemaßnahme anzugeben sind, zusenden. Eine Mitteilung über einen Rechtsstreit müssen Sie an folgende Adresse senden: Disney Interactive, 500 South Buena Vista Street, Burbank, Kalifornien 91521, USA, zu Händen von: Rechtsabteilung/Mitteilung über einen Rechtsstreit. Eine Mitteilung über einen Rechtsstreit unsererseits senden wir an die von Ihnen angegebene Kontaktadresse. Sie und Disney Interactive verpflichten sich, den Versuch zu unternehmen, den Rechtsstreit durch eine formlose Verhandlung innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Versanddatum der Mitteilung über den Rechtsstreit beizulegen. Nach sechzig (60) Tagen können Sie oder wir ein Schiedsverfahren einleiten. Sie können auch einen Rechtsstreit vor einem Gericht für Bagatellklagen führen, falls der Rechtsstreit die Anforderungen zur Anhörung vor einem Gericht für Bagatellklagen erfüllt, ungeachtet der Tatsache, ob Sie zunächst formlose Verhandlungen geführt haben oder nicht.

Wenn es Ihnen und Disney Interactive nicht gelingt, eine einvernehmliche Beilegung oder eine Beilegung vor einem Gericht für Bagatellsachen herbeizuführen, werden alle weiteren Lösungsversuche ausschließlich im Rahmen eines verbindlichen Schiedsverfahrens unternommen. SIE VERZICHTEN AUF IHR RECHT, EINEN RECHTSSTREIT VOR EINEM ORDENTLICHEN GERICHT ZU FÜHREN. Stattdessen werden alle Rechtsstreitigkeiten vor einem neutralen Schiedsrichter entschieden, dessen Entscheidung, bis auf ein beschränktes Berufungsrecht gemäß dem U.S. Federal Arbitration Act, endgültig ist. Das Schiedsverfahren wird von der American Arbitration Association (AAA) gemäß den Commercial Arbitration Rules und den Supplementary Procedures for Consumer Related Disputes geführt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.adr.org oder telefonisch in den USA unter 800-778-7879. Ein Schiedsverfahren kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder online geführt werden. Der Schiedsrichter kann Ihnen individuell denselben Schadensersatz zusprechen wie ein Gericht, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen oder einen Unterlassensanspruch aussprechen, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um Ihrem individuellen Anspruchsbegehren zu entsprechen.

Mit Ausnahme von Fällen, in denen der Schiedsrichter das Schiedsverfahren schikanös oder missbräuchlich einstuft, wird Disney Interactive alle Kosten und Gebühren für die Klageeinreichung, den AAA-Verband und den Schiedsrichter übernehmen. Wenn der Schiedsrichter Ihnen einen Betrag zuspricht, der größer ist als der Wert unseres letzten schriftlichen Schlichtungsangebots vor Einschaltung des Schiedsgerichts (oder wenn wir kein Schlichtungsangebot vor Einschaltung des Schiedsgerichts gemacht haben), zahlen wir Ihnen den zugesprochenen Betrag oder USD 1.000, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sowie die eventuell angefallenen Anwaltskosten und erstatten Ihnen Ihre Auslagen (einschließlich Sachverständigenkosten) im jeweils angemessenen Umfang, die Ihnen bzw. Ihrem Anwalt bei den Ermittlungen, Vorbereitungen und der Verfolgung Ihrer Klage vor dem Schiedsgericht entstanden sind. Wir verzichten auf die Rückerstattung der Anwaltshonorare und -auslagen in Verbindung mit Schiedsverfahren zwischen Ihnen und uns, die nicht schikanös waren.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in den USA haben, findet das Schiedsverfahren an einem für Sie zumutbaren Ort statt. Wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb den USA haben, wird das Schiedsverfahren im Bezirk Manhattan, New York, New York, USA eingeleitet und Sie und Disney Interactive vereinbaren, die Zuständigkeit der dort ansässigen Bundes- oder Staatsgerichte, um ein Schiedsverfahren durchzuführen, ein Gerichtsverfahren bis zum Urteil des Schiedsgerichts auszusetzen, oder auf der Basis des Schiedsurteils ein Urteil zu bestätigen, zu ändern, für nichtig zu erklären oder zu erwirken.

GERICHTSVERFAHREN ZUR LÖSUNG ODER BEILEGUNG EINES RECHTSSTREITS IN EINER BELIEBIGEN RECHTSPRECHUNG WERDEN AUF EINER INDIVIDUELLEN BASIS GEFÜHRT. Weder Sie noch Disney Interactive werden versuchen, einen Rechtsstreit in Form einer Sammelklage (class action), einer Privatklage basierend auf einer Generalvollmacht (private attorney general action) oder eines anderen Gerichtsverfahrens vorzubringen, in der oder dem die eine oder andere Partei in Stellvertreterfunktion handelt oder beantragt, in Stellvertreterfunktion zu handeln. Schieds- oder Gerichtsverfahren können nicht miteinander verbunden werden, bevor nicht die vorherige schriftliche Zustimmung aller Parteien des Schieds- oder Gerichtsverfahrens vorliegt. Falls ein Verzicht auf eine Sammelklage als nicht rechtmäßig oder nicht durchsetzbar im Hinblick auf alle oder bestimmte Teile des Rechtsstreits gilt, werden diese Teile getrennt und in einem ordentlichen Gericht verhandelt, während die restlichen Teile in einem Schiedsgericht verhandelt werden.

einfach auch ein richtig dummer move von diseny.

wenn ich es richtig mitbekommen habe, hat der witwer 50.000 $ gefordert. das ist halt nichts für disney. verstehe nicht, warum sie das nicht zahlen.

jetzt landet es vor gericht und disney hat einen enormen(!) imageverlust. beides wird um ein vielfaches teurer als die ursprünglich geforderte summe.

da wurde nicht „jura durchgespielt“, da wurde unfassbar ins klo gegriffen - auf mehreren ebenen.

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Disney ist doch nur noch eine Anwaltskanzlei mit angeschlossener Medienproduktion…

Die Überraschung sollte aber auffallen, wenn man im Rahmen des Vertragsabschluss’ die AGB liest?

Klar, nicht alles was in AGB steht, hält einer richterlichen Prüfung stand – auch wenn so mancher AGB-Schreiberling das behauptet – aber sich auf Unkenntnis zurück ziehen zu können, finde ich erstaunlich :thinking:

gesetz > AGB

von daher in deutschland kein problem

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

absatz 1

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Nein, so funktioniert das nicht.

Eine überraschende Klausel liegt dann vor, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen ungewöhnlichen Inhalt hat und subjektiv der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

D.h., wenn in einem Vertrag etwas steht, mit dem du als Vertragspartei nicht rechnen würdest (z.B. die gerne genommene Waschmaschine im Kleingedruckten), dann ist diese Passage nichtig.

Q: AGB: Grundlagen zu Formulararbeitsverträgen / 3.2 Überraschende Klauseln | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe

§ 305c BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

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Ja, nichtig. Aber ich kenne sie ja. Wenn mir einer 'n Vertrag vorlegt, ich würde ihm meine Seele verkaufen, kann ich das ja auch unterschreiben, im Wissen, dass das sowieso nichtig ist. Aber ich weiß davon – deshalb meine ich, Unkenntnis als Argument finde ich seltsam.

Von Unkenntnis redet ja keiner. Das heißt halt „überraschende Klausel“ im Fachjargon. Es ist dabei auch unerheblich, ob du die Klausel gelesen hast oder nicht.

gesetzliche bestimmungen > AGB.

und wie @Bumbumquietsch schon schreibt:

es besteht ein unterschied zwischen unkenntnis und überraschend.

€: zudem muss der vertrag dadurch nicht nichtig sein, sondern nur die entsprechende klausel der AGB.

Wird ja noch besser. Man vereinbart also (gegenseitig) alle Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht zu klären, außer wenn es um geistige Eigentumsrechte geht. Wenn Disney einen wegen copyright verklagen will, geht das zum Glück weiterhin.

Ist es in Deutschland eigentlich überhaupt rechtlich möglich, zu vereinbaren nur Schiedsgerichte anzurufen und keine regulären Gerichte?

Microsofts Copilot hat einige Antworten parat, wenn man nach Martin Bernklau fragt. Allerdings sind die Antworten nicht korrekt. Dort heißt es nämlich, Bernklau sei ein Kinderschänder, ein Ausbrecher aus der Psychiatrie und ein Witwenbetrüger. All das waren Angeklagte in Verfahren, über die Bernklau als Journalist berichtet hat. Die KI versteht offenbar nicht, dass der Journalist über die Fälle berichtet, stattdessen verwechselt sie Angeklagten und Berichterstatter.
[…]
Konkret heißt es da etwa, dass der Copilot auf die Frage, wer Martin Bernklau sei, antwortet: „Ein 54-jähriger Mann namens Martin Bernklau aus Tübingen/Kreis Calw wurde in einem Missbrauchs-Fall gegen Kinder und Schutzbefohlene angeklagt. Er hat sich vor Gericht geständig, beschämt und reuig gezeigt.“ Noch verstörender wird es, da sich der Copilot als moralische Instanz aufspielt, wie der SWR berichtet. Der KI-Chatbot bedauert nämlich, dass Martin Bernklau Familienvater sei, „jemand mit einer solchen kriminellen Vergangenheit“. Der Copilot liefert dann auch noch die volle Adresse des betroffenen Journalisten, samt Telefonnummer und auf Wunsch einer Routenplanung.

KI einfach richtig geil.

Laut des Berichts hat der Betroffene Strafanzeige gestellt, ist damit aber abgeblitzt – weil es keine reale Person gibt, die als Urheber zu betrachten ist.

Kann man leider nichts machen, schade. DSGVO? Kümmert uns nicht.

genau wie heise.de. richtige aids-seite, was cookies-einstellungen angeht.

Durchgespielt. What could possibly go wrong.

Zum Thema KI fand ich den Artikel hier auch recht interessant:

Könnten auch mal ein KI Thread aufmachen. Im Prinzip gibt es da ja jede Woche irgendwelche News dazu, was an KI Scheiße ist.

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Wenn ich mir anschaue, wie stiefmütterlich Internetkriminalität angegangen wird und man es jahrelang verschlafen hat, rechne ich mit einer angemessenen Rechtsprechung ca. 2050

durch eine KI.

Was hat die DSGVO damit zu tun?

Es sind Daten eine natürlichen Person, die da gespeichert und widerrechtlich verwendet werden? würde ich spontan tippen.