Das ist so auch nicht korrekt:
Das Eindringen in den Körper ist nur ein gesetzlich benanntes Regelbeispiel des §177 VI StGB („insbesondere“), die das Tatbestandsmerkmal der besonderen Erniedrigung regelmäßig erfüllt. Das Eindringen muss aber auch nicht mit einem Körperteil stattfinden sondern kann auch mit Gegenständen geschehen.
Eine Vergewaltigung kann aber auch in anderer Weise erfolgen, die nicht mit einem Eindringen verbunden ist („ähnliche sexuelle Handlungen, insbesondere Eindringen“). Es ist dafür aber notwendig, dass das Opfer in besonderer Weise erniedrigt wird. Beispiele hierfür sind Fäkalien oder Sperma, die auf dem Körper des Opfers landen.