Mal für die juristischen Laien bisschen aufgedröselt, welche Straftaten nach dem StGB hier idR. im Raum stehen (also abgesehen von Sprengstoffgesetz o.ä.):
- (versuchte) gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 StGB
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (evtl. besonders schwerer Fall), evtl. tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB
- Landfriedensbruch (evtl. besonders schwerer Fall), § 125[a] StGB
- (versuchte) Nötigung, § 240 StGB
Für eine Untersuchungshaft braucht man dann aber noch Haftgründe, § 112 StPO:
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Der wird in den meisten Fällen einfach fehlen und eine U-Haft daher auch nicht notwendig sein.
Je nach Bundesland und Situation kann man halt noch über eine Polizeirechtliche Präventivmaßnahme nachdenken, um die Wiederholung einer solchen Handlung durch die gleiche Person in der gleichen Nacht auszuschließen.