#meinungsfreiheit
#dankedemokratie

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hier bisschen mehr zum rechtlichen hintergrund:
[…] Auch sieht das Gericht verfassungsfeindliche Aussagen insbesondere im Zusammenhang mit Islamfeindlichkeit und „Remigration“. Mithin Verstöße gegen die durch das Grundgesetz (GG) geschützte Menschenwürde. Es handele sich auch nicht um einzelne Ausreißer, so Kraft. Allerdings erreichen die Aussagen „noch nicht“ einen prägenden Charakter.
In der Gesamtwürdigung erreichten die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung habe sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den Compact-Medien und weiteren vom BMI vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei sei bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen gewesen.
Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen ließen sich so Kraft auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.
Darüber hinaus enthielten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genieße den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und können das Vereinsverbot nicht rechtfertigen.
auch wichtig:
Bemerkenswert ist, dass das BVerwG mit dem Urteil und seiner bislang nur mündlichen Begründung den Weg grundsätzlich eröffnet hat, über das Vereinsrecht auch Medien zu verbieten.
So hieß es, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegenstehe. Der Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte sei vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Also alles eine Frage des Einzelfalls, insbesondere die Anwendung der Verbotsvoraussetzungen im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG.