Es geht im Gesetzestext allgemein um die öffentliche Wirksamkeit des Postes. Und eine geschlossene Gruppe mit so wenig Menschen entfacht keine öffentliche Wirksamkeit . Wo genau die Grenze ist, ob 31, 100 oder 500 Mitglieder, kann ich dir nicht sagen.
Mir hat mal der Staatsanwalt ein Verfahren eingestellt weil der Post nur ein paar Views hatte und der User lediglich eine extrem niedrige zweistellige Anzahl von Freunden. Theoretisch war der Post für alle (also komplett unbegrenzt) sichtbar aber da er so wenige Freunde hatte ging der Staatsanwalt davon aus, dass effektiv niemand den Post liest und hat das Verfahren eingestellt obwohl es den Tatbestand vom 86a erfüllt hatte, bis auf die Sache mit dem Verbreiten in der Öffentlichkeit