der einmal im jahr zu besuch kommt und das 1337 findet
Als Beispiel führt das Landgericht auf, die Beklagte hätte nichtmal den Beweis angetreten, dass das Signal des betreffenden Routers überhaupt außerhalb des Hauses empfangen werden konnte.
Insgesamt liest sich das Urteil - im Rahmen von Juristen - als ziemliche Kritik am Vortrag der Beklagten.
Alleine auf das Urteil stützend würde ich sagen, der Anwalt war nicht unbedingt der Beste.
Wie schon gesagt: Sowas ist nicht immer ganz einfach, 4 Jahre später. Als Beispiel: Ich hab vor 4 Jahren noch woanders gewohnt oder ich hab innerhalb der 4 Jahren einen neuen Router. Wie soll ich dann so einen Beweis vorbringen?
Ich verstehe dich schon und hab auch bei Solmecke die Kritik an Anwalt/Beschuldigten gelesen.
Da hast du recht, aber du kannst dich halt nicht aus der Haftung ziehen, nur weil das lange her ist.
Insbesondere nicht, wenn - wie hier - anhand der IP-Adresse, dein Haushalt als Verletzer festgestellt wurde.
Es wäre ja sonst dem reinen Zufall überlassen, ob ein Rechteinhaber sein Recht durchsetzen kann oder nicht.
Scheinbar wurden Sohn/Ehemann ja nichtmal als benannt. Der Sohn hätte ja zu dem Freifunk Netz aussagen können.
Mir scheint es irgendwie nicht unwahrscheinlich, dass der Ehemann/Sohn halt den Kram runtergeladen hat und die sich irgendwie so rauswinden wollten.
Aber um mal auf den Thread zurückzukommen: Hier könnte z.B. einfach vorgetragen werden, Wlan wurde mit Nachbarin geteilt.
Gibt es für sowas keine Fristen? Wenn da jetzt jemand kommt und schreibt mir, dass ich ja 2009 etwas runtergeladen habe, was mache ich dann? Ich finde, 4 Jahre sind schon ein langer Zeitraum.
Und da reicht eine reine Aussage? Und wenn die Nachbarin sagt „nein“ zählt das trotzdem? Oder nicht mehr ermittelt werden kann?
Regelmäßige Verjährungsfrist sind 3 Jahre. Ab Kenntnis der Urherberrechtsverletzung durch den Urheberrechtsinhaber - etwas verkürzt.
Natürlich etwas substantiierter.
Aber genau da wird es doch wieder schwammig. Du sagst, dass einfach vorgetragen werden kann, dass die Nachbarin WLAN Zugriff hatte. Dann muss es aber doch substantiierter sein. Technisch kannst du rein gar nichts mehr nachweisen nach 4 Jahren. Du kannst also nur sagen „Frau Weber hatte zu dem damaligen Zeitpunkt Zugriff auf mein Gästewlan“. Wenn man das überhaupt noch weiß. Wenn das so ausreicht: Okay. Wenn das nicht ausdrücklich ausreicht, hast du ein Problem.
Da ist nichts schwammig eigentlich.
Das war nur etwas flapsig formuliert. Ich dachte es wäre selbstverständlich, dass Vorbringen vor Gericht immer substantiiert sein müssen.
Wenn du nichts hast, hast du ein Problem. Das ist richtig.
Meine Nachbarin hat mich gefragt (vor 3 Monaten ist sie eingezogen tippe Mitte 50 ist sie)