bin gespannt ob und wenn ja welche auswirkungen das ganze haben wird. der artikel auf lto hat da ja auch schon einiges aufgezählt.
Öffnet die Bremer Gebühr Tür und Tor für die Kostenpflichtigkeit der polizeilichen Tätigkeit als solcher? Das BVerwG sieht diese Implikationen durchaus, meint allerdings, dass die Dammbruchkritik die begrenzenden Wirkungen der Gewährleistungen des Verfassungsrechts, der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterschätze.
Mir scheint das Gericht an dieser Stelle allzu optimistisch. Es unterschätzt wohl auch den Einfallsreichtum des Normgebers bei der Generierung von Einnahmequellen in Zeiten knapper Haushalte. Bejaht man die grundsätzliche Frage, ob Gefahrenabwehr gebührenfähig zu Lasten einer Person sein kann, die schlicht nur ihre Grundrechte ausübt, wird bald der Betreiber eines profitorientierten Weihnachtsmarktes für die leider ja notwendige Polizeipräsenz einen Preis zahlen müssen.
Man wird diskutieren, ob die zusätzlichen Kosten für die Bestreifung einer besonders einbruchsgefährdeten Wohnsiedlung zumindest auf die gewinnorientierten – also vermietenden – Anrainer umgelegt werden können. Und schließlich steht bei sich ändernden politischen Mehrheiten in einem Bundesland die Frage im Raum, ob auch eine Versammlung oder gar eine Synagoge für den Polizeischutz eine Gebühr zu entrichten hat.
Gewiss, bei letzteren Beispielen fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht des möglichen Gebührenschuldners. Das Merkmal der Profitorientierung ist allerdings ohnehin für eine Gebühr wesensfremd. Gewinn wird nach unserer Finanzverfassung besteuert. Der Weg, bei der nächsten Gebühr für übermäßige Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane durch einen Nichtstörer auf das Merkmal der Gewinnorientierung zu verzichten, wäre daher nicht allzu weit.
wird sich jetzt zeigen, ob das BVerfG da irgendwelche schranken eingebaut hat.


