sehe gerade, dass es dieses jahr wohl ein urteil im fall moukoko vs. spiegel gab. gleich mal suchen.
wen es interessiert:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000673
→ moukoko hat vor dem olg frankfurt (teilweise) recht bekommen und dem spiegel wurde untersagt den artikel (weiter) zu verbreiten.
aber auch wichtig:
Der für diese identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen lässt sich wie das Landgericht zutreffend ausführt aus den von der Verfügungsbeklagten angestellten Recherchen herleiten. Wesentliche Indizien der Recherchen stellen dabei zum einen die Angaben des Vaters des VerfügungsklägersVorname2 A gegenüber dem Journalisten J, eine angebliche Geburtsurkunde des Verfügungsklägers sowie Textnachrichten Dritter über diesen dar, zum anderen die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Recherchen in Land1, in deren Folge sich der Artikel auf Angaben einer Frau Vorname3 B und deren angeblichen Sohn Vorname4 C bezieht.
Den Wahrheitsgehalt der Äußerungen hat die Verfügungsbeklagte durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn J glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat dabei auch die eidesstattlichen Versicherungen des Vorname2 A zutreffend berücksichtigt und gegenübergestellt.
Durch die erfolgte Berichterstattung findet auch keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers statt. Die Verfügungsbeklagte ordnet die angegriffenen Äußerungen und Zweifel an dem Alter und der Herkunft des Verfügungsklägers deutlich als bloßen Verdacht ein, formuliert hinsichtlich der Angaben und etwaiger Folgen durchgehend im Konjunktiv und legt dar, dass diese nicht bewiesen sind. Auch werden die der Verfügungsbeklagten bekannten gegenteiligen Tatsachen, wie das Bestreiten des Verfügungsklägers und dessen Vaters, die behördliche Prüfung des Alters wiedergegeben und dem Durchschnittsleser kein feststehender Sachverhalt geschildert, so dass dieser selbst Schlüsse ziehen kann.
kurz gesagt:
Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen Moukoko vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es in diesem Fall aber.
noch kürzer gesagt:
„inhaltlich“ beanstandet bewertet das olg den artikel nicht, aber der spiegel hätte moukoko (mehr) möglichkeiten zur stellungnahme geben müssen.