[ERLEDIGT] Juristen hier - Vertragsrecht ?

Hallo, habe eine Vertragsfrage.

Ich habe eine Vertrag im Fitnessstudio am 01.04.2021 abgeschlossen, dieser Vertrag bezieht sich auf die AGBs stand 01.01.2021, dort steht das die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt und der Vertrag sich falls keine Kündigung erfolgt sich automatisch/stillschweigend um weitere 12 Monate verlängert.

So nun gab es am 01.03.2022 eine Gesetzesänderung für Verträge (Quelle: BMJ | Artikel | Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Ab dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln) woraufhin das Fitnessstudio ihre AGBs am 01.03.2022 angepasst hat, in den neuen AGBs steht nun gesetzeskonform das die Kündigungsfrist 1 Monate beträgt und der Vertrag sich falls keine Kündigung erfolgt sich automatisch/stillschweigend um weitere 12 Monate verlängert.

So nun hat sich mein Vertrag am 01.04.2022 stillschweigend verlängert wieder um ein Jahr verlängert.
Meine Frage bei dieser stillschweigend Vertragsverlängerung, gelten da weiterhin die AGBs von meinem Vertragsabschluss also Stand 01.01.2020 oder gelten dafür schon die neuen AGBs vom Stand 01.03.2022?

https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2022/0228_faire_Verbrauchervertraege.html#:~:text=Danach%20sind%20AGB-Klauseln%20zulässig,zu%20drei%20Monaten%20Dauer%20festlegen.

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“, also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Genau das. Wir hatten das Thema hier im Forum schonmal beim Thema Mobilfunkvertrag.

Ah schade, hätte ja klappen können.
Danke euch!