Ich habe bisher unglaublich wenige BAMF-Bescheide gesehen, in denen nicht die Ausreise angeordnet und die Abschiebung angedroht wurde. Wenn der Herr nicht gerade noch einen laufenden Antrag auf beispielsweise § 25a AufenthG hatte oder eine etwaige Klage aufschiebende Wirkung hatte, wird er wohl vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sein. Der Status, den du hier so groß beschreibst, bezieht sich auf § 58 Abs. 2 AufenthG.
Dass Personen, die „einfach nicht aufgenommen werden können“, bei denen die Identität unklar ist, keine Heimreisedokumente etc., aber nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist einfach falsch. Geduldete Personen sind in der Regel immer vollziehbar ausreisepflichtig, da es sich hier um die Aussetzung einer Abschiebung handelt.